Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jünger GmbH

Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

A.    Einkaufsbedingungen

I.     Allgemeines

Verträge betreffend unseren Wareneinkauf werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Andere Bedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten, gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich in Textform (per Brief, Fax oder e-Mail) anerkannt werden. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an.

II. Bestellungen

Es gilt allein der Inhalt unserer Bestellungen in Textform. Mündlich, insbesondere telefonisch, erteilte Bestellungen oder auch Nebenabreden werden erst durch unsere Bestätigung in Textform gültig. Lieferabrufe bei Rahmenaufträgen (hierzu nachfolgend Ziff. III.) können auch mündlich erfolgen.

Wir sind an unsere Bestellungen höchstens vierzehn Tage ab Eingang beim Lieferanten gebunden. Der Liefervertrag ist abgeschlossen, wenn innerhalb dieser Frist eine Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform bei uns eingeht. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, gelten die abweichenden Angaben nur, wenn sie ausdrücklich in Textform von uns anerkannt werden.

III. Rahmenaufträge

Bei langfristigen Lieferverträgen (Rahmenaufträge) verpflichtet sich der Lieferant, aus der bestellten Liefermenge auf Abruf bestimmte Teilmengen zu liefern.

Eine Vorausfertigung darf generell nur bis zum nächsten geplanten Abruf vorgenommen werden, darüber hinausgehende Fertigung bzw. ggf. erforderliche Vormaterialdisposition nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung, damit technische Änderungen in die laufende Serie einfließen können.

IV. Erstmalige Fertigung

1.    Bei Bestellungen über die erstmalige Fertigung eines Liefergegenstands übergeben wir zusammen mit der Auftragsanfrage Zeichnungen und/oder Unterlagen, aus denen sämtliche Abmessungen, Qualitätsmerkmale und garantierte Beschaffenheiten (Sollbeschaffenheit) hervorgehen. Diese Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Kommt der Auftrag nicht zustande, ist der Lieferant verpflichtet, die übergebenen Unterlagen und Zeichnungen unverzüglich zurückzugeben.

2.    Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten rechtzeitig vor Beginn der Serienfertigung Erstmuster unter Verwendung der endgültigen Betriebsmittel und unter serienmäßigen Bedingungen herzustellen sowie darüber einen Erstmusterprüfbericht zu erstellen.

3.    Der Erstmusterprüfbericht muss Messdaten über sämtliche von uns angegebenen Abmessungen, Qualitätsmerkmale und Beschaffenheiten ausweisen. Art und Umfang des Erstmusterprüfberichts werden bei Auftragsvergabe vereinbart. Im Erstmusterprüfbericht ist zu kennzeichnen, wenn bestimmte Merkmale des Erstmusters im Betrieb des Lieferanten nicht überprüft werden konnten oder wenn von uns gewünschte Merkmale nicht realisiert worden sind.

4.    Die Freigabe der Serienfertigung beim Lieferanten ist vom Ergebnis unserer eigenen Erstmusterprüfung abhängig und wird von uns schriftlich erklärt.

5.    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

6.    Der Lieferant garantiert, dass der in Serienfertigung hergestellte Liefergegenstand die Beschaffenheiten des freigegebenen Erstmusters aufweist. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eigenmächtige Änderungen durchzuführen, die Einfluss auf die Qualität haben können.

V. Werkzeuge

1.    Die von uns zur Herstellung des bestellten Liefergegenstands mitgelieferten Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Hat der Lieferant die Werkzeuge selbst herzustellen oder im eigenen Namen zu beschaffen, werden wir Eigentümer der Werkzeuge einschließlich Konstruktionsunterlagen, sobald wir die Werkzeugkosten vollständig bezahlt haben. Unsere Werkzeuge sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Entsprechende Kennzeichnungen werden von uns zur Verfügung gestellt und sind unverlierbar anzubringen.

2.    Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Ausführung unserer Bestellungen verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern, und tritt uns hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab.

VI. Auftragsausführung

1.    Der Lieferant führt die Aufträge durch eigene Mitarbeiter in seiner eigenen Betriebsstätte aus; eine Verlagerung der Fertigung ist insbesondere aus Qualitäts- und ggf. Zollgründen mit uns abzustimmen. Die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zulässig.

2.    Wir sind jederzeit nach vorheriger Anmeldung berechtigt, in die den Liefergegenstand betreffende Fertigung und Qualitätskontrolle und die Qualitätsaufzeichnungen des Lieferanten Einsicht zu nehmen.

VII. Preise und Zahlung

1.    Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Bestellung bzw. den gesamten Rahmenauftrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist hierin nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen.

2.    Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an unsere Geschäftsadresse (Eiserfelder Str. 22 – 36, 57072 Siegen) zu senden.

3.    Wir zahlen innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.

VIII. Liefertermine

1.    Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort.

2.    Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3.    Bei vom Lieferanten zu vertretender Lieferverzögerung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Nettolieferwerts pro Tag, maximal 5 % des Lieferwerts zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

4.    Droht eine Lieferverzögerung, muss uns der Lieferant umgehend hierüber informieren.

IX. Lieferung

1.    Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse (Eiserfelder Str. 22 – 36, 57072 Siegen) oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.

2.    Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

X. Mängelrechte

1.    Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt.

2.    Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.

3.    Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Lieferant haftet uns für sämtliche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstandenen Schäden.

4.    Die Haftung für Mängelrechte beträgt drei Jahre ab Übergabe der Ware an uns.

XI. Produkt- und Produzentenhaftung

Der Lieferant stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben. Der Lieferant erstattet uns weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns eingeleitete Rückrufaktionen.

XII. Schutzrechte

Der Lieferant stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit seiner Lieferung beruhen, wenn er die Verletzung kannte oder kennen musste.

XIII. Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
XIV. Beigestellte Unterlagen und Gegenstände, Vertraulichkeit

1.    Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung von Bestellungen überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung der Bestellungen sind uns diese Unterlagen und Gegenstände kostenfrei zurückzusenden.

2.    Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für uns zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.
B.    Verkaufs- und Lieferbedingungen

I.     Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.    Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2.    Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

3.    Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

4.    An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II.     Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1.    Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.    Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
3.    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

4.    Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von uns sofort mit Zugang zur Zahlung fällig.

5.    Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens 5,00 € zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung sind wir berechtigt, Fälligkeit- bzw. Stundungszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

6.    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.    Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, können wir sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.

8.    Wir behalten uns im Übrigen zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung oder Übergabe durchzuführen. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

9.    Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

10.    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde.

11.    Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.

12.    Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

III.     Lieferung und Montage

1.    Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.

2.    Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

3.    Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

4.    Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde, als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5.    Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

6.    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

IV.     Gefahrübergang, Versicherung

1.    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

2.    Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

3.    Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten zu versichern.

V.     Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt für uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirken wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI.      Mängelansprüche

1.    Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:

a)    wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden;
b)    bei natürlichem Verschleiß;
c)    bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
d)    bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
e)    bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

2.    Der Kunde hat das Produkt nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.

3.    Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde an uns herausgeben.

4.    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.

5.    Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme.

6.    Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

7.    Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 3. – 5. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

VII.     Haftung

1.    Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.    Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

a)    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
b)    bei Personenschäden;
c)    bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben;
d)    bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

C. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gelten sowohl bezüglich unserer Einkaufs- (A.) als auch unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen (B.):

1.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Parteien Siegen.

3.    Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende Klausel zu ersetzen.

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